Amtshaftung nach Amoklauf: Was Betroffene jetzt wissen müssen
- Kathrin Schwarzl
- 21. Juli
- 1 Min. Lesezeit
Opfer und Hinterbliebene des tragischen Amoklaufs in Graz haben laut Dr. Prutsch-Lang und Mag. Kleinbichler die Möglichkeit, Amtshaftungsansprüche gegen die Republik Österreich geltend zu machen.
Wer kann klagen?
Grundsätzlich jede Person, die durch die Tat einen Schaden erlitten hat - dazu zählen auch unmittelbar betroffene Angehörige. Geltend gemacht werden können sowohl immaterielle Schäden (z. B. psychisches Leid) als auch materielle Schäden (z. B. Heilkosten, Sachschäden).
Wie läuft das Verfahren ab?
Zunächst erfolgt ein Beratungsgespräch bei einer spezialisierten Kanzlei. Dort werden Unterlagen wie ärztliche Atteste oder Rechnungen gesichtet und die Erfolgsaussichten geprüft. Besteht eine Rechtsschutzversicherung, kann das Kostenrisiko in vielen Fällen vollständig abgedeckt sein.
Wann verjährt der Anspruch?
Schadenersatzansprüche verjähren in der Regel drei Jahre nach Kenntnis von Schaden und Verursacher. Im Fall des Amoklaufs also ab dem Zeitpunkt, an dem der Täter identifiziert wurde.
Unsere Kanzlei steht Betroffenen in dieser schwierigen Zeit unterstützend zur Seite und klärt in einem ersten Gespräch über mögliche rechtliche Schritte auf.
📞 0316/828775

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